Satzung
des
Pferdesportvereins Boltenhagen e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
"Pferdesportverein Boltenhagen e.V."
Er hat seinen Sitz in Boltenhagen und ist in
das Vereinsregister beim Gericht in Grevesmühlen eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins,
Gemeinnützigkeit
- Der Pferdesportverein Boltenhagen mit
Sitz in 23946 Boltenhagen verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Zweck wird insbesondere verwirklicht
durch:
- die Förderung der Gesundheit und
Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im
Rahmen der Jugendpflege, durch Ausübung des Reit-, Fahr-
und Voltigiersports
- die Ausbildung von Reiter, Fahrer und
Pferd in allen Disziplinen
- ein breit gefächertes Angebot in den
Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller
Disziplinen
- der Verein fördert den Voltigiersport im
Rahmen des Breitensports und insbesondere des
Turniersports
- Hilfe und Unterstützung bei der mit dem
Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur
Förderung des Sports und des Tierschutzes
- die Förderung der Pferdezucht, ohne dabei
wirtschaftliche Interessen zu verfolgen
- die Unterstützung aller Bemühungen zur
Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden
- die Mitwirkung bei der Koordinierung aller
Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für
Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
- Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
- Der Verein wahrt parteipolitische
Neutralität.
§ 3 Mitgliedschaft
- Erwerb der Mitgliedschaft:
- Mitglieder können natürliche Personen,
juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und
deren Annahme erworben. Die schriftliche
Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu
richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf es der
schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung
kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert
werden.
- Personen, die den Verein uneigennützig
bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben
persönliche, finanzielle, oder materiell zu
unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als
fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
- Die Mitgliederversammlung kann verdienten
Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit-
und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert
haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft
unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und
Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des
Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN. Die
Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und
ihren Durchführungsbestimmungen.
- Beendigung der Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluß oder Tod.
- Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des
Kalenderhalbjahres, wenn sie mindestens sechs Wochen
zuvor schriftlich gekündigt worden ist.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen
satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das
Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder
sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen
Verhaltens schuldig macht
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung
länger als drei Monate nicht nachkommt
- Über den Ausschluß entscheidet der
Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den
Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich
begründete Beschwerde anfechten, über die die
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen
Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben
die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein bestehen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene
Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche einen
ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen
den Verein müssen binnen drei Monaten nach dem
Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen
Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 4 Geschäftsjahr und Beiträge
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit
die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen
hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und
Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres
findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies tun, wenn
es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter
Angabe der Gründe beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem
Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche
Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem
Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens
eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim
Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden
nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder beschließt.
- Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Es
entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf
Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch
Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält keiner der
Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden
Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl
statt. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende
Mitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist
unzulässig.
- Jugendliche, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, besitzen Stimmrecht.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im
Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß.
Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterschreiben.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- die Entlastung und Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassenprüfern
- die Jahresrechnung
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
- die Änderung der Satzung und die
Auflösung des Vereins
- die Anträge nach § 3 Abs.1 a/c. § 6
Abs. 4
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Vorstand
- Dem Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- die Jugendwarte und
- der Kassenwart
- Der Vorstand führt die Geschäfte im
Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit
seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die
Tätigkeit des Vereins und berichtet der
Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der
Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke
Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen
erlassen.
- Gerichtlich und außergerichtlich wird der
Verein durch zwei der nachstehend genannten drei
Vorstandsmitglieder vertreten:
- Vorsitzender
- stellvertretender Vorsitzender
- Kassenwart
- Der Vorstand wird für vier Jahre
gewählt.
§ 9 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins
entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall
des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das
Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus
Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem
Landesverband Mecklenburg zu, der es unmittelbar und
ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung
aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 19.08.2002 von der Mitgliederversammlung des
Pferdesportvereins Boltenhagen e.V. beschlossen worden.
>>>>>>zum PSV<<<<<<............................>>>>>>zum Reiterhof<<<<<<